80 33.3.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was neutral zu gewichten ist, weshalb es bei einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bleibt. 33.3.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf ca. 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe um 60 auf 360 Tagessätze zu erhöhen ist. 4. Täterkomponenten Diese sind neutral zu gewichten (vgl. E. III.C.32.5. hiervor) und es bleibt bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. 5. Gesamtgeldstrafe