33.3.1 Objektive Tatschwere Es handelt sich um einen klassischen Fall der Unterlassung der Buchführung. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gibt zu keinen grossen Bemerkungen Anlass. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Zunächst wurde noch gebucht, wobei die Belege nicht korrekt aufbewahrt wurden. Je mehr das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, desto mehr wurden die Buchführungspflichten vernachlässigt, bis am Ende keine ordnungsgemässen Buchungen mehr gemacht wurden. Trotzdem ist das Verhalten der Beschuldigten keine Bagatelle mehr. Eine Gelstrafe von 100 Tagessätzen erscheint als angemessen.