Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass die Beschuldigte genau wusste, dass ihr Verhalten nicht zulässig war. Die Kammer erachtet mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen. 33.2.1 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Beweggründe sind neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich demnach neutral aus, weshalb es bei einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen bleibt. 3. Strafe für die Unterlassung der Buchführung 33.3.1 Objektive Tatschwere Es handelt sich um einen klassischen Fall der Unterlassung der Buchführung.