42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigten ist aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit und stabiler Verhältnisse der bedingte Strafvollzug ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.