79 Vorinstanz festgesetzten 24 Monaten nicht übersteigen. Es verbleibt somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).