Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 18 034 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (pag. 19 672 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 32.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Gegensatz zum Beschuldigten war die Beschuldigte nicht geständig und gab nur zu, was nicht zu bestreiten war. In grossen Teilen schob sie die Schuld auf den Beschuldigten und/oder machte zu Unrecht geltend, dieser habe sie bedroht oder genötigt.