S. 195 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ wuchs in geordneten Verhältnissen auf und konnte eine Lehre absolvieren, unter dem Stichwort 'Kindheit und Jugendzeit' sind folglich keine straferhöhenden oder -mindernden Umstände zu berücksichtigen. Sie ist nicht vorbestraft, ausserdem führte und führt sie zwar ein Leben über ihren Verhältnissen mit diversen Kleinkrediten, Leasings und einer grossen Hypothek, sie war jedoch nie so hoch verschuldet, dass man dies unter dem Titel 'Vorleben' negativ gewichten müsste. Letzteres ist folglich neutral zu werten. C.________ ist nach wie vor mit A.____