Zu ergänzen ist, dass die Art und Weise des Vorgehens zum Teil als dreist bezeichnet werden muss und der Deliktsbetrag hoch ist. Auch in Relation zum Beschuldigten hat die Vorinstanz die Strafe zu tief angesetzt. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem objektiven Verschulden angemessen. 32.3.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe der Beschuldigten ist – entgegen der Vorinstanz – auch betreffend die DD.________ AG von direktem Vorsatz auszugehen. Die subjektive Tatschwere wiegt neutral. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.