Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 3. Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG 32.3.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 631 f.; S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Schuldspruch wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung steht ein Deliktsbetrag von rund CHF 1,23 Mio. im Raum. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint auf den ersten Blick folg-