zu einer Geschäftsfrau wurde, die einen höheren Lohn erzielte und mit ihrem Ehemann arbeiten konnte. Die Kammer teilt zudem die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB gegeben ist. Hierzu wird vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 628 f.; S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch E. II.A.10.2. hiervor). Die subjektive Tatschwere ist im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 3. Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.___