Wie in E. II.A.10.2 hiervor bereits ausgeführt wurde, war die Beschuldigte weit mehr als ein «Bürofräulein». Sie nahm an diversen Sitzungen teil und wusste über das Geschehen im Unternehmen Bescheid. Betreffend den Kauf von Luxusartikeln und die Onlinespiele handelte die Beschuldigte zudem von Anfang an direktvorsätzlich. Zu den Beweggründen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von einem körperlich schweren und mental belastenden Beruf als Mitarbeiterin der ________ (Arbeitgeberin) zu einer Geschäftsfrau wurde, die einen höheren Lohn erzielte und mit ihrem Ehemann arbeiten konnte.