Sie vernachlässigte ihre Pflichten als Verwaltungsrätin und unterliess diverse Kontrollen. Aufgrund der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 32.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte zu Beginn eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich geringfügig strafmindernd aus. Die Kammer hält dafür, dass sich der Eventualvorsatz zunehmend zum direkten Vorsatz wandelte, weshalb sich nur eine leichte Strafminderung rechtfertigt. Wie in E. II.A.10.2 hiervor bereits ausgeführt wurde, war die Beschuldigte weit mehr als ein «Bürofräulein».