Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Beschuldigte machte, was der Beschuldigte verlangte. Es lag jedoch kein eigentlicher Zwang vor und die Kammer ist überzeugt, dass die Beschuldigte sich bei Bedarf gewehrt hätte (vgl. auch Ausführungen in E. II.A.10.2 hiervor). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, unterzeichnete die Beschuldigte einen Teil der Kreditverträge mit und verbuchte eher unverfroren die privaten Vergnügungen ihres Mannes als Repräsentations- und Kundenspesen. Sie vernachlässigte ihre Pflichten als Verwaltungsrätin und unterliess diverse Kontrollen.