76 2. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft 32.2.1 Objektive Tatschwere Was das Ausmass des verschuldeten Erfolges angeht, kann auf das in E. III.B.29.2.1 hiervor Erwähnte verwiesen werden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist als sehr gross zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte aber passiver war als der Beschuldigte. Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Beschuldigte machte, was der Beschuldigte verlangte.