32. Gesamtfreiheitsstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) weisen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren auf. Das schwerste Delikt lässt sich folglich nicht anhand des abstrakten Strafrahmens bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. pag. 18 628; S. 189 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wiegt die Misswirtschaft vorliegend klar am schwersten. Die Einsatzstrafe wird folglich anhand der Misswirtschaft festgelegt.