31. Vorgehen und Methodik Für das Vorgehen und die Methodik wird auf die Ausführungen beim Beschulidgten verwiesen (E. III.B.28. hiervor). Wie in E. III.B.28. hiervor wird festgehalten, dass für die Misswirtschaft, die ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG und den Betrug aufgrund der Höhe der auszusprechenden Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Für diese Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die übrigen Delikte sind Geldstrafen auszusprechen, da diese aus spezialpräventiven Gründen angemessen sind. Mit den Geldstrafen ist ihrerseits eine Gesamtstrafe zu bilden.