Da die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten eine hohe präventive Wirkung entfalten dürfte, geht die Kammer davon aus, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht mehr nötig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 10. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, gesamthaft CHF 6'000.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. C. Strafzumessung betreffend die Beschuldigte