9. Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten eine hohe präventive Wirkung entfalten dürfte, geht die Kammer davon aus, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht mehr nötig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.