75 erstinstanzlichen Urteilsbegründung; siehe auch pag. 18 228). Diese haben sich den Angaben des Beschuldigten zufolge bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht verändert (pag. 19 664, Z. 20 ff.), weshalb die Höhe des Tagessatzes bei CHF 100.00 zu belassen ist. 9. Vollzugsform