Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das in E. III.B.29.7. hiervor Ausgeführte verweisen werden. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer eine Strafminderung auf 280 Strafeinheiten. 7. Gesamtgeldstrafe Demnach resultiert eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen. Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (E. I.7. hiervor), bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 8. Tagessatzhöhe