30.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (vgl. E. II.F.24.2 hiervor). Wiederum leicht strafmindernd wirkt sich der Kokainkonsum des Beschuldigten aus. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung auf 90 Tagessätze. 30.5.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe erneut um 60 auf 340 Tagessätze zu erhöhen ist. 6. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das in E. III.B.29.7. hiervor Ausgeführte verweisen werden.