Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gibt zu keinen grossen Bemerkungen Anlass. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Zunächst wurde noch gebucht, wobei die Belege nicht korrekt aufbewahrt wurden. Je mehr das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, desto mehr wurden die Buchführungspflichten vernachlässigt, bis am Ende keine ordnungsgemässen Buchungen mehr gemacht wurden. Das Verhalten des Beschuldigten ist keine Bagatelle mehr. Eine Strafe von 100 Tagessätzen erscheint als angemessen. 30.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (vgl. E. II.F.24.2 hiervor).