74 30.4.3 Asperationsfaktor Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich ein Asperationsfaktor von 2/3, weshalb die Einsatzstrafe um weitere 40 auf 280 Tagessätze erhöht wird. 5. Strafe für die Unterlassung der Buchführung 30.5.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, handelt es sich um einen klassischen Fall der Unterlassung der Buchführung. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gibt zu keinen grossen Bemerkungen Anlass.