Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch und daher neutral zu werten. Die Kammer erachtet 60 Tagessätze als dem objektiven Verschulden angemessen. 30.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben im Tatzeitpunkt keine Drogen mehr konsumierte (vgl. pag. 18 425, Z. 659 f.), entfällt ein Abzug wegen des Kokainkonsums.