Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 18 621; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) geht die Kammer hinsichtlich der Willensrichtung von direktem Vorsatz aus (vgl. E. II.E.21.2), was neutral zu werten ist. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Leicht strafmindernd wirkt sich vorliegend wiederum der Kokainkonsum des Beschuldigten aus. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung auf 90 Tagessätze. 30.3.3 Asperationsfaktor Der Asperationsfaktor ist auf 2/3 festzusetzen, weshalb die Einsatzstrafe um 60 auf 240 Tagessätze erhöht wird.