3. Strafe für den betrügerischen Konkurs 30.3.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 57'341.15. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht sehr hoch. Trotzdem ist festzuhalten, dass die I.________ AG durch das Abziehen der Forderungen endgültig ausgehöhlt worden ist. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist auch hier deliktstypisch. Die Kammer erachtet eine Strafe von 100 Tagessätzen als der objektiven Tatschwere angemessen. 30.3.2 Subjektive Tatschwere Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag.