73 sich kein Abzug für den Kokainkonsum, da der Beschuldigte einzig aufgrund des Fehlers des ________ Zahlungen erhielt und diese zum Bezahlen von Rechnungen verwendete. Ein diesbezüglicher Einfluss durch den Kokainkonsum auf die Willensbildung ist nicht ersichtlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von 180 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 3. Strafe für den betrügerischen Konkurs 30.3.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 57'341.15.