Da die Vermögenswerte dem Beschuldigten praktisch ohne Zutun in den Schoss gefallen sind, fällt der Deliktsbetrag jedoch weniger stark ins Gewicht. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist deliktstypisch und folglich neutral zu werten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 30.2.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, indem er die Mittel dafür verwendete, Rechnungen der I.________ AG zu bezahlen.