Mit Blick auf die objektive Tatschwere wiegt das Delikt der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten vorliegend am schwersten, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe zuzumessen ist. 2. Einsatzstrafe für die unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten 30.2.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 83'590.00, womit nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Da die Vermögenswerte dem Beschuldigten praktisch ohne Zutun in den Schoss gefallen sind, fällt der Deliktsbetrag jedoch weniger stark ins Gewicht.