30. Gesamtgeldstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und Strafrahmen Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) können je mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert werden.