Aufgrund des geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. E. I.7. hiervor), darf die Strafe die von der Vorinstanz festgesetzte Strafhöhe von 42 Monaten nicht übersteigen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe ist diese unbedingt auszufällen.