72 ist beim Beschuldigten eine gewisse Läuterung zu erkennen. Dieser Umstand ist mit einer weiteren Strafminderung von zwei Monaten zu berücksichtigen. 29.7.4 Strafempfindlichkeit Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu werten.