Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte jedoch erschwert hat, da er diese gänzlich «aus der Schusslinie» nahm und sämtliche Verantwortung auf sich zu nehmen versuchte. Trotzdem erleichterte der Beschuldigte das Strafverfahren, weshalb sich nach Auffassung der Kammer unter dem Titel Geständnis eine Strafminderung von acht Monaten rechtfertigt. Während dem laufenden Strafverfahren hat der Beschuldigte sodann nicht weiter delinquiert, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt.