29.7.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte stellte sich dem Strafverfahren und verhielt sich anständig, was erwartet werden darf. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er die meisten Vorwürfe bereits zu Beginn des Verfahrens – zumindest in den Grundzügen – eingestand und für das Scheitern der Unternehmen die volle Verantwortung übernahm. Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte jedoch erschwert hat, da er diese gänzlich «aus der Schusslinie» nahm und sämtliche Verantwortung auf sich zu nehmen versuchte.