S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Asperationsfaktor ist aufgrund dessen auf ca. 1/3 festzusetzen, woraus eine Erhöhung um weitere sieben Monaten auf 55 Monate Freiheitsstrafe resultiert. 7. Täterkomponenten 29.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche der besseren Übersicht halber wiedergegeben werden (pag. 18 626; S. 187 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wuchs gemäss seinen eigenen Aussagen in der Schweiz auf, wobei sein Vater Deutscher ist und die Mutter aus Serbien stammt.