Der Beschuldigte tat alles, was zur Verwirklichung des Erfolgs notwendig war. Die versuchte Tatbegehung im Umfang von CHF 245'808.00 rechtfertigt eine Strafmilderung von fünfeinhalb Monaten auf 20 Monate Freiheitsstrafe (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). 29.6.4 Asperationsfaktor Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde die Kreditaufnahme bei der DD.________ AG im Rahmen des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft bereits berücksichtigt (vgl. pag. 18 621; S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).