Diese beiden Elemente wirken sich ebenfalls neutral aus. Wiederum leicht strafmindernd hat sich der Kokainkonsum des Beschuldigten auszuwirken. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung um eineinhalb auf insgesamt 25,5 Monate Freiheitsstrafe. 29.6.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Dass es bei einem Betrag von CHF 245'808.00 bei der versuchten Begehung blieb, ist einzig dem Zufall geschuldet. Der Beschuldigte tat alles, was zur Verwirklichung des Erfolgs notwendig war.