Es kann jedoch weder von besonderer Raffinesse noch von einer aussergewöhnlich plumpen Vorgehensweise die Rede sein. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist folglich neutral zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen. 29.6.2 Subjektive Tatschwere Dem Beschuldigten ging es auch beim Betrug darum sein «Baby» – die I.________ AG – am Leben zu erhalten. Dieser Beweggrund ist neutral zu werten. Er handelte hierbei mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese beiden Elemente wirken sich ebenfalls neutral aus.