29.5.3 Strafart und Asperationsfaktor Wie vorstehend erwähnt, wäre hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten auch eine Geldstrafe möglich, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und aus Gründen der Spezialprävention abgesehen wird. Der vorliegende Deliktskomplex ist nicht durch andere Schuldsprüche (teil-) abgegolten, weswegen ein Asperationsfaktor von ca. 2/3 anzuwenden ist, womit eine Straferhöhung auf 48 Monate resultiert.