__ AG im Umfang von einem halben Monat leicht strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten resultiert. 29.5.3 Strafart und Asperationsfaktor Wie vorstehend erwähnt, wäre hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten auch eine Geldstrafe möglich, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und aus Gründen der Spezialprävention abgesehen wird.