29.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Er wollte die I.________ AG, sein «Baby», am Leben erhalten. Dies ist neutral zu werten. Der Kokainkonsum ist nach Auffassung der Kammer auch bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J.________ AG im Umfang von einem halben Monat leicht strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten resultiert.