Betreffend die Art und Weise des Tatgeschehens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte recht dreist vorging. Als G.________ – damaliger formeller Geschäftsführer der J.________ AG – in den Ferien weilte, verschob der Beschuldigte CHF 43'000.00 von der soeben gegründeten Gesellschaft in die I.________ AG und entnahm der J.________ AG damit einen nicht unerheblichen Teil des Aktienkapitals. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Die objektive Tatschwere rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Strafe von 12 Monaten. 29.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich.