___ AG zusammengefasst, da der Beschuldigte beide Male zu Lasten derselben Gesellschaft handelte. Der Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 141'000.00 (vgl. Urteilsdispositiv, Ziff. I.B.2.2 sowie Ziff. II.1.2. [pag. 19 876 und pag. 19 879]) kann nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die gerade erst gegründete J.________ AG als Rettungsgesellschaft für die I.________ AG missbrauchte und sie nach der Gründung umgehend schädigte. Betreffend die Art und Weise des Tatgeschehens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte recht dreist vorging.