69 zum Scheitern verurteilt gewesen ist. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 29.4.2 Subjektive Tatschwere Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Kokainkonsum ist auch hier leicht strafmindernd zu berücksichtigen Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich eine Strafminderung von einem Monat auf 19 Monate Freiheitsstrafe. 29.4.3 Asperationsfaktor