Die Kammer teilt diese Einschätzung und erachtet mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 16 Monaten als angemessen. 29.3.2 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die Willensrichtung des Beschuldigten ist von direktem Vorsatz auszugehen. Auch hier ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum Kokain konsumierte. Die Tat wäre für ihn jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Kokainkonsum rechtfertigt eine Strafminderung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten resultiert. 29.3.3 Asperationsfaktor