Mit der Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit wegen des Kokainkonsums aus (vgl. E. II.A.9.2 hiervor sowie pag. 18 616; S. 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nichtsdestotrotz ist der Kokainkonsum geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist im Gesamten neutral zu gewichten, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten bleibt.