Dies wirkt sich aufgrund der länger andauernden Delinquenz nicht strafmindernd aus. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, wollte und konnte sich der Beschuldigte sein geschäftliches Scheitern nicht eingestehen und «geschäftete» ohne Aussicht auf Sanierung und Erfolg weiter. Trotz schlechter finanzieller Lage gönnte sich der Beschuldigte auf Kosten der AG luxuriöse Bordell-, Hotel- und Restaurantbesuche sowie Einkäufe in teuren Schmuck- und Delikatessenläden. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit wegen des Kokainkonsums aus (vgl. E. II.A.9.2 hiervor sowie pag.