Der Beschuldigte zeigte sich beratungsresistent und muss sich im Klaren gewesen sein, dass sein Geschäftsmodell nicht funktionieren konnte. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht, sondern mittelschwer. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. 29.2.2 Subjektive Tatschwere Unter der Willensrichtung und den Beweggründen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte (zu Beginn) eventualvorsätzlich handelte. Dies wirkt sich aufgrund der länger andauernden Delinquenz nicht strafmindernd aus.