, wiegt die Misswirtschaft vorliegend am schwersten. Die Einsatzstrafe wird folglich anhand der Strafzumessung für die Misswirtschaft festgelegt. Es ist kein Grund für das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ersichtlich. 2. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft 29.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz führte zur objektiven Tatschwere aus (pag. 18 615 f.; S. 176 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):