29. Gesamtfreiheitsstrafe 1. Bestimmung des schwersten Delikts und des Strafrahmens Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) weisen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren auf. Die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) hingegen einen solchen von drei Jahren. Das schwerste Delikt lässt sich folglich nicht anhand des abstrakten Strafrahmens bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. pag. 18 615; S. 176 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wiegt die Misswirtschaft vorliegend am schwersten.